Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Maßgebend für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse als vereinbart an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant den Auftrag davon abweichend bestätigt, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Wir weisen unsere Lieferanten darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zu Geschäftszwecken mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verarbeiten und weitergeben.

2. Vertragsabschluss

2.1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.2. Die Auftragsannahme ist unverzüglich zu bestätigen. Bis zum Eingang einer solchen Bestätigung sind wir zum kostenfreien Widerruf berechtigt, ebenso kann von uns die Bestellung teilweise oder vollständig annulliert werden, sofern die Auftragsbestätigung mit unserer Bestellung nicht übereinstimmt.

2.3. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach unserer Bestellung. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten zumutbar ist.

2.4. Der Lieferant darf den ihm erteilten Auftrag nur selbst ausführen. Will er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergeben, hat er zuvor unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

2.5. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf die Schuster Maschinenbau nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

2.6. Kostenvoranschläge, Erstmuster und Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Preise

3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Festpreise, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Lieferungen erfolgen laut Incoterms® 2010 DDP bzw. DAP und beinhalten die Verpackungskosten. Bestimmungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Adresse der Schuster Maschinenbau GmbH. Ist ein Preis EXW oder FCA vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

4. Liefertermin und Vertragsstörungen

4.1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder –fristen ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

4.2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. 4.3. Werden vereinbarte Liefertermine und –fristen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl, Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.

4.4. Kann der Lieferant vereinbarte Liefertermine und Fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beispielsweise wegen höherer Gewalt oder Arbeitskampf, nicht einhalten, sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind allerdings von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge der durch den Zeitablauf verursachten Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

5. Lieferumfang, Lieferung, Lieferverzug, Pönale

5.1. Die von uns bestellten Mengen sind einzuhalten. Mehr- oder Minderlieferungen sind nicht gestattet, sofern in der Bestellung nichts anderes bestimmt wurde.
5.2. Liefergegenstände müssen frei von Rechten Dritter sein. Der Lieferant garantiert, dass er Eigentümer der gelieferten Ware ist und durch die Benutzung oder Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sämtliche Liefergegenstände müssen den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen.

5.3. Spätestens mit der Rechnung erhalten wir die erforderlichen Unterlagen wie Konformitäts- bzw. Einbauerklärung (inkl. Montageanleitung) sowie die Dokumentationen, Sicherheitsdatenblätter , Gefahrstoffhinweise, Software-/Programmausdrucke, Gefährdungsanalysen in mindestens 2-facher Ausfertigung, ggfs. auch länderspezifisch, wenn hierauf in der Bestellung verwiesen wurde. Diese Unterlagen sind uns kostenlos zu überlassen.

5.4. Transportgefahr bzw. Bruchgefahr sowie sämtliche Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist SVS/RVS Verbotskunde und wird aus diesem Grund keine Verrechnung jeglicher Transportversicherungskosten akzeptieren.

5.5. Mit Überschreiten des vereinbarten Liefertermins kommt der Lieferant automatisch in Verzug.
5.6. Sieben Tage nach Eintreten des Lieferverzugs (Karenzzeit) hat Schuster Maschinenbau das Recht zur Einbehaltung einer Pönale. Diese beträgt pro angefangene Woche 1% des Nettoauftragswertes und ist begrenzt auf max. 5% des Nettoauftragswertes.

5.7. Über die Pönale hinaus behält sich Schuster Maschinenbau weitere Forderungen laut deutschem Recht ausdrücklich vor.

6. Zahlungsbedingungen, Anzahlungsbürgschaft

6.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto gerechnet jeweils nach Rechnungseingang sowie qualitativ und quantitativ vollständigem Wareneingang.

6.2. Ist eine Anzahlung vereinbart und übersteigt diese einen Bruttowert von EURO 10.000,--, so erfolgt die Zahlung ausschließlich gegen den Erhalt einer vorbehaltlosen, auf erste Anforderung zu zahlenden Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Bank. Die Bürgschaft lautet auf den Bruttowert und ist zu befristen bis zum vereinbarten Liefertermin plus 60 Tage. Die Kosten dieser Bankbürgschaft trägt der Lieferant. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt umgehend nach mängelfreier und funktionsbereiter Übergabe des Liefergegenstandes an Schuster Maschinenbau.

7. Gefahrenübergang

7.1. Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition und ist in den Incoterms ® 2010 geregelt. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über. Bei Maschinen und technischen Anlagen geht die Gefahr erst nach Bestätigung des positiven Verlaufs einer Funktionsprüfung (erfolgreiche Endabnahme) auf uns über.

8. Qualität

8.1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und den speziell getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
8.2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungs-möglichkeiten hinzuweisen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, muss er uns diese unverzüglich mitteilen.

8.3. Er steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein. Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls Sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen sowie Änderungen der technischen Gegebenheiten in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.

8.4. Der Lieferant verpflichtet sich umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen und übernimmt die Haftung für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen

8.5. Der Lieferant muss seine Fertigungsprogramme sofort abändern, sobald sich die nach unseren Zeichnungen zu fertigenden Teile in Güte, Maß oder sonstigen Beschaffenheiten ändern. Fertigt der Lieferant dennoch Teile nach alten Zeichnungen, so ist der Lieferant verpflichtet die Teile umgehend nachzubessern, neu zu liefern oder uns die Aufwendungen für eine in unserem Hause erforderliche Nachbesserung zu vergüten.

9. Sachmangel- und Produkthaftung

9.1. Der Sachmangelhaftungszeitraum beträgt 24 Monate. Er beginnt mit der Feststellung des Sachmangels durch uns. Bei Einbauteilen, d.h. Geräten, die unbearbeitet und unverändert in unsere Produkte eingebaut werden, beginnt die Frist erst mit der Abnahme unserer Produkte durch den Endabnehmer.

9.2. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte, u.a. auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung.

9.3. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsver-pflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

9.4. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

9.5. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung auf neue.

9.6. Wird unser Unternehmen wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von ihm auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.

9.7. Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der technischen und gesetzlichen Anforderung entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese auf Aufforderung nachzuweisen. Er ist weiter verpflichtet, sich gegen Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

10. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsunterlagen

10.1. Zeichnungen, Stücklisten und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge, Software-/Maschinenprogramme und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben unser Eigentum und sind nach Aufforderung unsererseits zurückzusenden. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwertet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns Regressansprüche vor.

11. Mindestlohngesetz

11.1. Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 01. Januar 2015 ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer.

Das bedeutet für uns als Unternehmen, dass wir bei Auftragsvergabe dazu verpflichtet sind, nur mit Unternehmen zu arbeiten, die dieses Gesetz einhalten. 11.2. Mit der Auftragsannahme bestätigen Sie, dass Sie Ihren Mitarbeitern den jeweils aktuellen gesetzlich geltenden Mindestlohn zahlen. Für den Fall, dass auch Sie einen Nachunternehmer einsetzen, besteht die Verpflichtung, dass auch Sie von diesem eine entsprechende Verpflichtungserklärung einfordern.

11.3. Zudem fordern wir von Ihnen die Freistellung von allen Ansprüchen Dritter im Sinne des § 13 MiLoG oder § 14 AentG, die auf einer Verletzung der Verpflichtung auf Zahlung eines Mindestlohns oder auf der Verletzung der Verpflichtung von beauftragten Nachunternehmern aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch bzgl. Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.

12. Geheimhaltung

12.1. Sofern keine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Schuster Maschinenbau und dem Lieferanten vereinbart wurde, gilt die allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung der Schuster Maschinenbau GmbH mit Stand Dez. 2019.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht.
13.2. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das im Moment der Klageerhebung für die Schuster Maschinenbau GmbH zuständig ist.

Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Denklingen.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

© by Schuster Maschinenbau GmbH 2020, Stand: Mar. 2020

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